AGBs - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Versandbedingungen Österreich
§ 1
Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Glawischnig & Glawischnig
Records OEG, nachstehend G&G Records genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eigener
Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch
unsere Lieferung Vertragsinhalt. Mit Beauftragung von G&G Records,
gegebenenfalls der Unterzeichnung des Lieferscheins, der von G&G Records, deren
Vertreter oder des von ihr beauftragten Spediteurs vorgelegt wird, spätestens
mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine
Geschäfts-, Einkaufs- oder Auftragsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2
Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von G&G Records sind freibleibend und unverbindlich. An speziell
ausgearbeitete Angebote hält sie sich 30 Tage gebunden. Aufträge bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch G&G Records. Die
schriftliche Bestätigung wird durch Ausführung des Auftrages ersetzt.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Werbungen, Preislisten oder in dem
zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind
unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
§ 3
Preise, Zahlung
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich G&G Records an die in ihren
Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
2. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von G&G Records genannten
Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die ausdrücklich
ausgewiesen ist. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet.
3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ab Firmensitz Murau.
4. Die Kaufpreisforderungen werden unabhängig vom Zahlungsziel oder von der
Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach
pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen der Firma G&G Records geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern.
5. Befindet sich der Besteller mit Zahlungen in Verzug, ist die Firma G&G
Records berechtigt, die Lieferung nur gegen Vorkasse oder anderweitige
Sicherstellung der Gegenleistung zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern.
6. Alle Zahlungen haben direkt an G&G Records zu erfolgen. Vertreter sind ohne
schriftliche Vollmacht der Firma G&G Records nicht zur Entgegennahme von Geld
oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt. Eine Zahlung gilt erst dann als
erfolgt, wenn G&G Records über den Betrag verfügen kann. Wechsel werden nur
Kraft besonderer Vereinbarung, Wechsel und Schecks nur zahlungshalber und für
G&G Records nur spesenfrei entgegen genommen. G&G Records haftet nicht für
pünktliche Wechselvorlage und Protesterhebung.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von G&G Records anerkannt sind.
8. G&G Records behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten
Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen
Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen
oder von Wechselkursen zu erhöhen.
9. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der
Besteller ein Kündigungsrecht.
10. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller ist G&G
Records berechtigt, 30 % der Forderungssumme zuzüglich verauslagter Verpackungs-
und Fracht- sowie Rückfrachtkosten als Schadensersatz zu fordern. Den
Vertragsparteien bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen geringeren oder
höheren Schaden nachzuweisen.
11. Bei verspäteten Zahlungen ist G&G Records berechtigt, Verzugszinsen mit 3 %
über dem jeweiligen Nationalbank-Diskontsatz, mindestens aber mit 7 % p.A. zu
berechnen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt
den Vertragsparteien vorbehalten.
§ 4
Verpackung / Versandkosten
Verpackungen, soweit sie nicht zur serienmäßigen Ausstattung gehören, werden zum
angemessenen Preis berechnet und, soweit gesetzlich zulässig, nicht
zurückgenommen.
Hat die Bestellung einen Netto-Warenwert über 110,00 EURO, so liefert G&G
Records frei Empfangsort des Bestellers innerhalb von Österreich (bei Lieferung
per Bahn frei Bestimmungsbahnhof). Bei Bestellungen mit einem Nettowarenwert
unter 110,00 EURO werden Versand- und Verpackungskosten in Rechnung gestellt,
mindestens EURO 2,50. Bei Retouren behalten wir uns die Nachberechnung von
Versand- und Verpackungskosten vor. Transportweg und Transportmittel werden von
G&G Records bestimmt. G&G Records haftet nicht für den billigsten Versand.
Soweit der Besteller eine besondere Versandart wünscht, berechnet G&G Records
die Mehrkosten. Sonderwünsche für die Versandart sind für jede Bestellung neu zu
erteilen.
§ 5
Liefer- und Leistungszeit (bei Kaufleuten gilt § 6 AGB)
1. G&G Records bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Geht eine
vertragsgemäße Anzahlung durch den Besteller nicht ein, ist die Lieferfrist für
den entsprechenden Zeitraum gehemmt. Gerät G&G Records in Verzug, so kann der
Besteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 7 Nr. 8 AGB verlangen.
2. Die Dauer der vom Besteller gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs
Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei G&G Records
beginnt.
3. G&G Records ist zu Teilleistungen und -lieferungen jederzeit berechtigt.
§ 6
Liefer- und Leistungszeit gegenüber Kaufleuten
1. Die von G&G Records genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die G&G Records die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch
wenn sie bei Lieferanten von G&G Records oder deren Unterlieferanten eintreten
-, hat G&G Records auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht
zu vertreten. Sie berechtigen G&G Records, die Lieferung bzw. Leistung um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4. Sofern G&G Records die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete
Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes
der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest
grober Fahrlässigkeit von G&G Records.
5. Zur Haftung gilt § 7 Abs. 8 AGB im übrigen entsprechend.
§ 7
Gewährleistung und Haftung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte
Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch
Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so liefert G&G Records nach ihrer
Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz
oder bessert nach.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der
Lieferung.
3. Die Lieferungen sind nach dem Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu
überprüfen. Erkennbare Mängel sowie Minder- oder Falschlieferungen können nur
innerhalb von acht Tagen nach Wareneingang schriftlich unter Angabe der
Lieferscheinnummer beanstandet werden. Der Besteller muss diese Nummer bei
Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und G&G Records von
etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des
Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und dem
Besteller unterschrieben sein muss, unterrichten. Die mangelhaften
Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels befinden zur Besichtigung durch G&G Records bereit zu
halten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließen jedwede
Gewährleistungsansprüche gegenüber G&G Records aus.
4. Werden Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen oder ungeeignete
Pflegematerialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung.
5. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung nach
angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wobei ihm, soweit
gesetzlich zulässig, G&G Records eine Gutschrift erteilt.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Sofern Lagerbestände
zu einem Sonderpreis verkauft werden, geschieht dieses unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung.
7. G&G Records steht dem Besteller nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft
und Rat zur Verfügung. G&G Records haftet hierfür doch nur dann, nach Maßgabe
des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart
wurde.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver
Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter
Handlung sowie jedwedem sonstigen Rechtsgrund sind sowohl gegen G&G Records als
auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht
für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Vertragspartner
gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollten, ferner nicht in den
Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des
Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird. Sollten in einzelnen Fällen ausnahmsweise der
vollständige Aussschluss der Haftung nicht zulässig sein, wird die Haftung auf
30 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
§ 8
Gefahrübergang, Abnahme
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Firmengelände
von G&G Records bzw. dessen Auslieferungslager verlassen hat. Dies gilt auch,
wenn die Zustellung durch firmeneigene Fahrzeuge erfolgt. Wir der Versand ohne
Verschulden von G&G Records unmöglich oder auf Wunsch des Bestellers verzögert
oder nimmt er die Ware nicht ab, geht die Gefahr der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§ 9
Urheberrecht
Durch Bezahlung des Kaufpreises wird dem Besteller an etwaigen Urheberrechten
oder verwandten Schutzrechten weder ein einfaches noch ein ausschließliches
Nutzungsrecht im Sinne des Urheberrechtsgesetzes eingeräumt. Die Bild- und
Tonträger sowie deren Verpackung werden nur zum Zwecke des Verkaufs an
Endverbraucher im Inland geliefert. Insbesondere sind jedwede
Vervielfältigungshandlungen, egal ob körperlich oder nichtkörperlich, für
gewerbliche und nicht gewerbliche Zwecke, sowie die Vermietung und der Verleih
unserer Bild- und Tonträger, oder unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise im
Ergebnis vergleichbare Geschäfte (Umgehungsgeschäfte) untersagt, soweit nicht
schriftlich anders vereinbart. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle des
Exportes der gelieferten Produkte möglicherweise Urheberrechte und / oder
verwandte Schutzrechte Dritter verletzt werden. Eine Haftung für eine eventuelle
Inanspruchnahme wird in diesem Falle nicht übernommen. Exporte in Länder
außerhalb der EU sind ohne schriftliche Zustimmung durch G&G Records unzulässig.
Jede Veränderung der gelieferten Ware, insbesondere das Anbringen von
Kennzeichnungen und Marken sowie Herkunftsangaben, ferner das Anbringen von
Sonderstempelungen, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um
Sondererzeugnisse handelt, sind unzulässig.
§ 10
Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent), die G&G Records aus jedem Rechtsgrund gegen den
Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, werden G&G Records die folgenden
Sicherheiten gewährt, die sie auf verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird,
soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig und mehr als 20 % übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum von G&G Records. Der Besteller verwahrt die Ware
(Vorbehaltsware) unentgeltlich. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an G&G Records ab. Diese ermächtigt ihn
widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Die Befugnis von G&G Records, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum
von G&G Records hinweisen und G&G Records unverzüglich benachrichtigen sowie in
jeder Weise bei der Intervention auf seine Kosten zu unterstützen. Auf Verlangen
von G&G Records hat der Besteller, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen
Schuldnern bekannt zu geben und G&G Records die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
Wenn der Besteller unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiterverkauft, so
hat er den Eigentumsvorbehalt seinen Abnehmern gegenüber aufrecht zu erhalten,
bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug -
ist G&G Records berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder
gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu
verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch G&G
Records liegt - sowie nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein
Rücktritt vom Vertrage.
§ 11
Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz für Verbraucher innerhalb der Republik
Österreich und der EU
Das nachfolgende Widerrufsrecht besteht nicht bei versiegelter Ware
(Audioaufzeichnungen, Videoaufzeichnungen, Software für Datenträger aller Art),
wenn eine versiegelte Verpackung geöffnet oder beschädigt wurde (Entsiegelung).
Besorgungstitel, die nach Spezifikation für den Verbraucher beschafft wurden,
sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.
Der Verbraucher ist an die Bestellung nicht mehr gebunden, wenn er binnen einer
Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware die Bestellung widerruft. Der Widerruf
muss keine Begründung enthalten und schriftlich, (bei Verbrauchern aus
Österreich auch durch Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger) oder durch
Rücksendung der Sache erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung an G&G Records.
Im Falle des Widerrufs werden wir eventuell geleistete Zahlungen nach Rückerhalt
der Ware erstatten. Der Verbraucher ist verpflichtet, die Ware auf unsere Gefahr
zurückzusenden, sofern dies noch nicht zusammen mit dem Widerrufsschreiben
erledigt wurde.
Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, bei Versand innerhalb von
Österreich jedoch nur dann, wenn der Wert der Ware einen Betrag von 40 EURO
übersteigt.
Bei Rücksendung beschädigter oder benutzter Ware ist G&G Records berechtigt,
Ersatzansprüche, auch gegen Verbraucher außerhalb Österreich/EU, geltend zu
machen.
Rücksendungen müssen ordnungsgemäß frankiert sein. Bei unfrei verschickten
Sendungen verweigern wir die Annahme. Für Kuriersendungen und sonstige
unregelmäßige Versandarten übernehmen wir keine Kosten, die über die
Postversandkosten hinausgehen. Packs oder Sets können nur komplett retourniert
werden.
§ 12
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
G&G Records und dem Besteller gilt das Recht der Republik Österreich. Die
deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Leoben ausschließlicher Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende
Streitigkeiten.
3. Erfüllungsort ist Murau.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Murau, 01.06.2008
Glawischnig & Glawischnig Records OEG
Anna-Neumannstraße 30
8850 Murau