Neue Single von Andreas Rauch!
(01.09.2010)
Die brandneue Single Ab heute will ich leben von Andreas Rauch wird am 10.09.2010 veröffentlicht!

Lisa Valentin - Sommerhit 2010!
(30.08.2010)
Die aktuelle Single Endlich wieder Sonne von Lisa Valentin konnte sich zu einem tollen Airplayhit in diesem Sommer entwickeln. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich gelang der ... mehr »
Fr, 10.09.2010 [08:00]:
Andreas Rauch - VÖ Neue Single!
So, 12.09.2010 [14:00]:
Lisa Valentin - Live auf der Klagenfurter Messe!
Mo, 13.09.2010 [10:00]:
Lisa Valentin - Live in Wien
  • Download für Presse und Veranstalter (Musterartikel, Bilder, Promoflyer, ...)
Newsletter
  • Einfach e-Mail-Adresse eintragen und anmelden...
 
AGBs

AGBs - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Versandbedingungen Österreich


§ 1

Geltung der Bedingungen


1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Glawischnig & Glawischnig Records OEG, nachstehend G&G Records genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt. Mit Beauftragung von G&G Records, gegebenenfalls der Unterzeichnung des Lieferscheins, der von G&G Records, deren Vertreter oder des von ihr beauftragten Spediteurs vorgelegt wird, spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts-, Einkaufs- oder Auftragsbedingungen wird hiermit widersprochen.


§ 2

Angebot und Vertragsschluss


1. Die Angebote von G&G Records sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sie sich 30 Tage gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch G&G Records. Die schriftliche Bestätigung wird durch Ausführung des Auftrages ersetzt.

2. Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Werbungen, Preislisten oder in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.


§ 3

Preise, Zahlung


1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich G&G Records an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

2. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von G&G Records genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die ausdrücklich ausgewiesen ist. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ab Firmensitz Murau.

4. Die Kaufpreisforderungen werden unabhängig vom Zahlungsziel oder von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen der Firma G&G Records geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern.

5. Befindet sich der Besteller mit Zahlungen in Verzug, ist die Firma G&G Records berechtigt, die Lieferung nur gegen Vorkasse oder anderweitige Sicherstellung der Gegenleistung zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern.

6. Alle Zahlungen haben direkt an G&G Records zu erfolgen. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht der Firma G&G Records nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn G&G Records über den Betrag verfügen kann. Wechsel werden nur Kraft besonderer Vereinbarung, Wechsel und Schecks nur zahlungshalber und für G&G Records nur spesenfrei entgegen genommen. G&G Records haftet nicht für pünktliche Wechselvorlage und Protesterhebung.

7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von G&G Records anerkannt sind.

8. G&G Records behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen oder von Wechselkursen zu erhöhen.

9. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.

10. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller ist G&G Records berechtigt, 30 % der Forderungssumme zuzüglich verauslagter Verpackungs- und Fracht- sowie Rückfrachtkosten als Schadensersatz zu fordern. Den Vertragsparteien bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen geringeren oder höheren Schaden nachzuweisen.

11. Bei verspäteten Zahlungen ist G&G Records berechtigt, Verzugszinsen mit 3 % über dem jeweiligen Nationalbank-Diskontsatz, mindestens aber mit 7 % p.A. zu berechnen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.


§ 4

Verpackung / Versandkosten



Verpackungen, soweit sie nicht zur serienmäßigen Ausstattung gehören, werden zum angemessenen Preis berechnet und, soweit gesetzlich zulässig, nicht zurückgenommen.

Hat die Bestellung einen Netto-Warenwert über 110,00 EURO, so liefert G&G Records frei Empfangsort des Bestellers innerhalb von Österreich (bei Lieferung per Bahn frei Bestimmungsbahnhof). Bei Bestellungen mit einem Nettowarenwert unter 110,00 EURO werden Versand- und Verpackungskosten in Rechnung gestellt, mindestens EURO 2,50. Bei Retouren behalten wir uns die Nachberechnung von Versand- und Verpackungskosten vor. Transportweg und Transportmittel werden von G&G Records bestimmt. G&G Records haftet nicht für den billigsten Versand. Soweit der Besteller eine besondere Versandart wünscht, berechnet G&G Records die Mehrkosten. Sonderwünsche für die Versandart sind für jede Bestellung neu zu erteilen.


§ 5

Liefer- und Leistungszeit (bei Kaufleuten gilt § 6 AGB)


1. G&G Records bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Geht eine vertragsgemäße Anzahlung durch den Besteller nicht ein, ist die Lieferfrist für den entsprechenden Zeitraum gehemmt. Gerät G&G Records in Verzug, so kann der Besteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 7 Nr. 8 AGB verlangen.

2. Die Dauer der vom Besteller gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei G&G Records beginnt.

3. G&G Records ist zu Teilleistungen und -lieferungen jederzeit berechtigt.


§ 6

Liefer- und Leistungszeit gegenüber Kaufleuten


1. Die von G&G Records genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die G&G Records die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von G&G Records oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat G&G Records auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen G&G Records, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

4. Sofern G&G Records die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von G&G Records.

5. Zur Haftung gilt § 7 Abs. 8 AGB im übrigen entsprechend.


§ 7

Gewährleistung und Haftung


1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so liefert G&G Records nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz oder bessert nach.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

3. Die Lieferungen sind nach dem Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Erkennbare Mängel sowie Minder- oder Falschlieferungen können nur innerhalb von acht Tagen nach Wareneingang schriftlich unter Angabe der Lieferscheinnummer beanstandet werden. Der Besteller muss diese Nummer bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und G&G Records von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und dem Besteller unterschrieben sein muss, unterrichten. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden zur Besichtigung durch G&G Records bereit zu halten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließen jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber G&G Records aus.

4. Werden Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen oder ungeeignete Pflegematerialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung.

5. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wobei ihm, soweit gesetzlich zulässig, G&G Records eine Gutschrift erteilt.

6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Sofern Lagerbestände zu einem Sonderpreis verkauft werden, geschieht dieses unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

7. G&G Records steht dem Besteller nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat zur Verfügung. G&G Records haftet hierfür doch nur dann, nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sowie jedwedem sonstigen Rechtsgrund sind sowohl gegen G&G Records als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Vertragspartner gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollten, ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sollten in einzelnen Fällen ausnahmsweise der vollständige Aussschluss der Haftung nicht zulässig sein, wird die Haftung auf 30 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt.


§ 8

Gefahrübergang, Abnahme


Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Firmengelände von G&G Records bzw. dessen Auslieferungslager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn die Zustellung durch firmeneigene Fahrzeuge erfolgt. Wir der Versand ohne Verschulden von G&G Records unmöglich oder auf Wunsch des Bestellers verzögert oder nimmt er die Ware nicht ab, geht die Gefahr der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.


§ 9

Urheberrecht


Durch Bezahlung des Kaufpreises wird dem Besteller an etwaigen Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten weder ein einfaches noch ein ausschließliches Nutzungsrecht im Sinne des Urheberrechtsgesetzes eingeräumt. Die Bild- und Tonträger sowie deren Verpackung werden nur zum Zwecke des Verkaufs an Endverbraucher im Inland geliefert. Insbesondere sind jedwede Vervielfältigungshandlungen, egal ob körperlich oder nichtkörperlich, für gewerbliche und nicht gewerbliche Zwecke, sowie die Vermietung und der Verleih unserer Bild- und Tonträger, oder unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Ergebnis vergleichbare Geschäfte (Umgehungsgeschäfte) untersagt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle des Exportes der gelieferten Produkte möglicherweise Urheberrechte und / oder verwandte Schutzrechte Dritter verletzt werden. Eine Haftung für eine eventuelle Inanspruchnahme wird in diesem Falle nicht übernommen. Exporte in Länder außerhalb der EU sind ohne schriftliche Zustimmung durch G&G Records unzulässig. Jede Veränderung der gelieferten Ware, insbesondere das Anbringen von Kennzeichnungen und Marken sowie Herkunftsangaben, ferner das Anbringen von Sonderstempelungen, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um Sondererzeugnisse handelt, sind unzulässig.


§ 10

Eigentumsvorbehalt


Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die G&G Records aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, werden G&G Records die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig und mehr als 20 % übersteigt.

Die Ware bleibt Eigentum von G&G Records. Der Besteller verwahrt die Ware (Vorbehaltsware) unentgeltlich. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an G&G Records ab. Diese ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis von G&G Records, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von G&G Records hinweisen und G&G Records unverzüglich benachrichtigen sowie in jeder Weise bei der Intervention auf seine Kosten zu unterstützen. Auf Verlangen von G&G Records hat der Besteller, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben und G&G Records die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

Wenn der Besteller unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiterverkauft, so hat er den Eigentumsvorbehalt seinen Abnehmern gegenüber aufrecht zu erhalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - ist G&G Records berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch G&G Records liegt - sowie nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.


§ 11

Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz für Verbraucher innerhalb der Republik Österreich und der EU


Das nachfolgende Widerrufsrecht besteht nicht bei versiegelter Ware (Audioaufzeichnungen, Videoaufzeichnungen, Software für Datenträger aller Art), wenn eine versiegelte Verpackung geöffnet oder beschädigt wurde (Entsiegelung).

Besorgungstitel, die nach Spezifikation für den Verbraucher beschafft wurden, sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.

Der Verbraucher ist an die Bestellung nicht mehr gebunden, wenn er binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware die Bestellung widerruft. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, (bei Verbrauchern aus Österreich auch durch Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger) oder durch Rücksendung der Sache erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an G&G Records.

Im Falle des Widerrufs werden wir eventuell geleistete Zahlungen nach Rückerhalt der Ware erstatten. Der Verbraucher ist verpflichtet, die Ware auf unsere Gefahr zurückzusenden, sofern dies noch nicht zusammen mit dem Widerrufsschreiben erledigt wurde.

Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, bei Versand innerhalb von Österreich jedoch nur dann, wenn der Wert der Ware einen Betrag von 40 EURO übersteigt.

Bei Rücksendung beschädigter oder benutzter Ware ist G&G Records berechtigt, Ersatzansprüche, auch gegen Verbraucher außerhalb Österreich/EU, geltend zu machen.

Rücksendungen müssen ordnungsgemäß frankiert sein. Bei unfrei verschickten Sendungen verweigern wir die Annahme. Für Kuriersendungen und sonstige unregelmäßige Versandarten übernehmen wir keine Kosten, die über die Postversandkosten hinausgehen. Packs oder Sets können nur komplett retourniert werden.


§ 12

Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit


1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen G&G Records und dem Besteller gilt das Recht der Republik Österreich. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Leoben ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten.

3. Erfüllungsort ist Murau.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Murau, 01.06.2008
Glawischnig & Glawischnig Records OEG
Anna-Neumannstraße 30
8850 Murau